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des Fördervereins der Robert-Bosch-Gesamtschule Hildesheim e.V.
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(Fassung vom 07.01.1972 mit den Satzungsänderungen vom 27.03.2001, 25.03.2003 und 24.03.2009)
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Robert-Bosch-Gesamtschule Hildesheim e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist HiIdesheim.
§ 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und ideelle wie materielle Unterstützung der Robert-Bosch-Gesamtschule und des Gesamtschulgedankens, bevorzugt im Sinne der integrierten Gesamtschule, insbesondere durch Bereitstellung sachlicher Mittel für den Unterrichtsbetrieb sowie für die den Unterricht unterbrechenden und begleitenden gemeinsamen Freizeiten. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Unterstützung der Schule a) bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere für Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen in der Mittagsfreizeit, b) durch Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei der Finanzierung von Landschulheimaufenthalten, Wanderungen und Studienfahrten, c) durch Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der RBG bekanntzumachen. d) Durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln aus anderen Zuwendungen für Förderzwecke, die von der Gesamtkonferenz festgelegt werden. Hierdurch soll jedoch der Schulträger nicht von seinen gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen entlastet werden. 4. Mitglieder und Vorstand des Vereins erhalten keinerlei Vergütung oder Gewinnanteile für Ihre Tätigkeit. Aufwandsentschädigungen können gemäß § 7 Abs. 5 gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, durch schriftlichen Antrag auf Beschluss des Vorstandes werden. 2. Die Mitgliedschaft beginnt im Jahr des Beitritts. Die Kündigung kann jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn – sie gegen die Vereinsziele verstoßen, – sie trotz schriftlicher Aufforderung mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben, – die Anschrift unbekannt ist. 4. Besonders verdiente Personen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern ohne Beitrag gewählt werden.
§ 4 Beitrag, Spenden 1. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe die Mitgliedervollversammlung bestimmt. 2. Die Hauptmittel zur Erfüllung der Zwecke des § 2 der Satzung sollen aus freiwilligen Spenden des Vereins und von Freunden des Gedankens der Gesamtschule (auch Nichtmitgliedern) aufgebracht werden. 3. Der Beitrag sowie etwaige Spenden sind den steuerlichen Richtlinien entsprechend absetzbar. Die hierfür benötigten Bescheinigungen gehen auf Wunsch dem Förderer zu. 4. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt unbar, in der Regel im Einzugsverfahren.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. 2. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung erfolgt ferner auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern. 3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens 1 x jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin zur Post zu geben. 4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist d(i)e(r) 1. Vorsitzende, bei Verhinderung d(i)e(r) 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. 6. Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7. Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf die zu ändernden Punkte der Satzung ist in der Einladung hinzuweisen. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzulegen, die von dem(r) Leiter(in) der Versammlung und dem(r) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus der(m) 1. Vorsitzenden, der(m) 2. Vorsitzenden, der(m) Geschäftsführer(in), der(m) Schatzmeister(in), einer(m) Beauftragten des Schulelternrates, einer(m) Beauftragten der kollegialen Schulleitung. 2. Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der Vertreter des Schulelternrates und der kollegialen Schulleitung, die kraft ihres Amtes dem Vorstand angehören - werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder vor Ablauf der Amtsperiode überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 mit Stimmrecht. Der Verein wird durch d(i)e(n) 1. und 2. Vorsitzende(n) oder durch eine(n) von ihnen in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. 4. Auslagen und Aufwendungen zum Zwecke der Durchführung von Vorstandsangelegenheiten werden ersetzt, wenn der Vorstand vorher die Notwendigkeit bestätigt hat. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Entscheidungen ist Protokoll zu führen. 7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Vermögensverwaltung. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel im Sinne des satzungsmäßigen Zwecks. Er hat Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die jederzeit den Vermögensstand und die Verwendung der Vereinsgelder im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit ausweisen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Abrechnung und einen Nachweis über die Verwendung der vereinseigenen Gelder und des Vereinsvermögens aufzustellen.
§ 8 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung ist von zwei Rechnungsprüfer(n/innen) vor der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr durchzuführen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer(innen) für die Dauer von drei Jahren. Es sollte ein(e) Stellvertreter(in) gewählt werden.
§ 9 Vermögen und Vermögensverwaltung 1. Beiträge, Spenden seiner Mitglieder und andere Zuwendungen sind Einnahmen des Vereins, ferner Erträgnisse etwaiger Kapitalanlagen, die zur Ansammlung bestimmter Geldmittel für festgelegte Förderzwecke vorgenommen werden. 2. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand. Er hat insbesondere auch Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nach den steuerlichen Vorschriften die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken ausweisen. 3. Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Rechnung aufzustellen und sie der folgenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
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§ 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch den Vorstand verlangt werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens einen Monat vor der hierfür zur Entscheidung einberufenen Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, ordnungsmäßig geladenen Mitglieder erforderlich.
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§ 11 Vermögensverbleib im Falle der Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der RBG zu, die es im Sinne des ursprünglichen Zweckes des Vereins zu verwendet hat.
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§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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