Die folgenden Regeln halten wir für grundlegend wichtig, um einen funktionierenden und im Interesse von Lehrerinnen und Lehrern wie Schülerinnen und Schülern optimalen Unterrichtsablauf zu gewährleisten - und ihre Einhaltung (durch Schüler wie Lehrer) halten wir für selbstverständlich.
Die Regeln werden in diesem Zusammenhang (noch einmal) aufgeführt - unabhängig davon, ob es sich um Verabredungen an unserer Schule oder um Erlassvorgaben handelt -, um sowohl von Lehrerinnen und Lehrern als auch von Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis genommen zu werden: als Information und als Bezugsmög-lichkeit im Konfliktfall.
1. Unterrichtszeit und Umgang mit Verspätungen
Pünktlicher Beginn der Unterrichtsstunde ist für Lehrer wie Schüler selbstverständlich. Kommt es tatsächlich einmal zu einer Verspätung, besteht die Pflicht zur Erklärung sowohl für den Lehrer wie für die Schüler - für den Lehrer gleich, für die Schüler erst nach Ende der Stunde.
Es muss den Schülerinnen und Schülern klar sein, welche Erklärungen entschuldbar sind, welche allenfalls als Erklärung aufgefasst werden können. Für Schülerinnen und Schüler gilt ein Zuspätkommen bis zu 10 Minuten als Verspätung und wird entsprechend im Kursbuch vermerkt, eine Verspätung von mehr als 10 Minuten dagegen als Fehlstunde. Dreimaliges Sich-Verspäten wird bei der Berechnung der Fehlzeiten als Fehlstunde zusammengefasst.
Das Klingeln - und nicht die Armbanduhr eines Schülers - gibt das Zeichen zur Beendigung der Unterrichtsstunde; Zeit für ein mögliches Schlusswort des Lehrers oder Hausaufgabenstellung muss jedoch durchaus noch eingeräumt werden, sollte aber nicht die Regel sein.
2. Versäumter Unterricht
Im Falle eines Fehlens im Unterricht hat eine Information der Schule (Klassenlehrer/Tutor über das Sekretariat) schnellstmöglich - in der Regel am ersten Tag - zu erfolgen. Bei Rückkehr in den Unterricht legen nicht volljährige Schülerinnen und Schüler für versäumte Stunden grundsätzlich eine schriftliche Entschuldigung durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten unter Angabe des versäumten Zeitraums und der Begründung vor. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern wird die schriftliche Entschuldigung durch den Laufzettel ersetzt. Alle Schülerinnen und Schüler müssen längeres Fehlen ab dem vierten Krankheitstag durch ärztliches Attest belegen. Das Versäumen von Klausuren wird grundsätzlich durch ein ärztliches Attest belegt. Das Vorlegen einer Entschuldigung/eines Attests ist eine Bringschuld und hat unmittelbar nach Rückkehr in die Schule zu erfolgen.
Der Laufzettel, der die schriftliche Entschuldigung begleitet bzw. ersetzt, muss, versehen mit der Zahl der versäumten Stunden und den Unterschriften der Fachlehrer, spätestens eine Woche nach Rückkehr beim Klassenlehrer/Tutor abgegeben werden. Eine spätere Abgabe kann nicht bzw. nur im begründeten Einzelfall (bei entsprechender Information des Klassenlehrers/Tutors durch den Schüler, weil einer der Fachlehrer z.B. erkrankt ist) akzeptiert werden; der versäumte Unterricht gilt dann als unentschuldigt. Die Laufzettel werden vom Klassen-lehrer/Tutor bis mindestens zum Ende des Halbjahres gesammelt, Atteste etc. verbleiben beim Schüler.
Studienfahrten und Unterrichtsgänge, aber auch z.B. die Teilnahme an SV-Sitzungen gelten als Unterrichtsveranstaltungen an anderem Ort und dürfen nicht als Fehlzeiten gerechnet werden. Beurlaubungen - zumindest für ganze Unterrichtstage - müssen rechtzeitig vorher beim Stufenleiter beantragt werden. Über die genehmigte Beurlaubung setzt die Schülerin/der Schüler die betroffenen Fachlehrer ebenfalls im Vorfeld in Kenntnis.
Versäumter Unterrichtsstoff - auch im Fall von Studienfahrten oder SV-Sitzungen - muss umgehend nachgearbeitet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind dafür selbst verantwortlich.
3. Versäumte Klausuren
Versäumte Klausuren werden grundsätzlich durch ein ärztliches Attest belegt. Bei entschuldigtem Versäumen einer Klausur hat die Schülerin/der Schüler das Recht auf eine vergleichbare Ersatzleistung innerhalb angemessener Zeit. Dabei muss es sich nicht um eine Ersatzklausur handeln, eine Ersatzleistung kann auch eine Hausarbeit, ein Referat oder eine mündliche Prüfung sein. Dabei sollte eine „Überrumpelung” der Schülerin/des Schülers durch die Ersatzleistung nur in zu begründenden Einzelfällen erfolgen.
Für den Fall einer Verschiebung einer Ersatzklausur auf den Nachschreibtermin ist abzuklären, inwieweit die Schülerin/der Schüler mehrere Klausuren durch Krankheit versäumt hat. Vorrang haben hier Klausuren, die von mehreren Schülerinnen und Schülern versäumt wurden bzw. bei denen keine andere Ersatzleistung möglich ist/scheint.
Die Schülerinnen und Schüler haben sich um die Ersatzleistung selbst zu kümmern.
4. Fehlquote
Bei einer Fehlquote von mehr als 20 %, ob unentschuldigt oder entschuldigt, muss eine schriftliche Verwarnung erfolgen, in der auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen wird. Diese Konsequenzen können von der Bewertung der mündlichen Leistung mit 0 Punkten bis hin zur Bewertung des Kurses mit 0 Punkten reichen.
Dieses Instrument der pädagogischen Steuerung muss in jeder Hinsicht - in der Verbindlichkeit der Anwendung ebenso wie in der Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung - durch alle Kolleginnen und Kollegen ernstgenommen werden!
5. Exkursionen und Unterrichtsgänge
Fachlehrer, die mit ihren Schülerinnen und Schülern eine Exkursion oder einen Unterrichtsgang planen, der mehr als ihre eigenen Unterrichtsstunden beansprucht, sind verpflichtet, folgendes Vorgehen einzuhalten:
Zunächst einmal werden die betroffenen Kolleginnen und Kollegen von der Absicht in Kenntnis gesetzt (unter Beifügung einer Liste der beteiligten Schülerinnen und Schüler) und um ihr Einverständnis gebeten (Unterschrift, zumindest Namenskür-zel). Dann wird die Exkursion mit Nachweis der vorliegenden Zustimmung rechtzeitig vor dem Termin derselben beim Stufenleiter beantragt. Von der Genehmigung sind dann noch einmal alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen rechtzeitig vor dem Termin zu informieren.
Über Exkursionen, die nicht in die Unterrichtszeit fallen bzw. auch unterrichtsfreie Zeit beanspruchen, müssen auch die betroffenen Schülerinnen und Schüler - mit Rücksicht auf angesichts möglicherweise vielfältiger Aktivitäten unserer Schüler notwendig werdende Planung - rechtzeitig vorher (d.h. 14 Tage) informiert werden.
6. Mehrtägige Studienfahrten
Bei mehrtägigen Studienfahrten, die Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen und/oder Kursen betreffen, deren regulärer Unterricht in dieser Zeit weiterläuft - d.h. z.B. Skikurs, Studienfahrt nach Spanien oder Londonreise - gilt eine ähnliche verbindliche Regelung.
Im Vorfeld der Fahrt - vorbehaltlich einer Genehmigung durch Schul- oder Stufenleitung - sind die verantwortlichen Lehrkräfte verpflichtet, die Klassenlehrer und Tutoren der mitfahrenden Schülerinnen und Schüler über deren Absicht zu informieren und um eine Stellungnahme zu bitten. Das kann im Einzelfall durchaus zu einer negativen Empfehlung führen, die im Falle der Nichtbeachtung durch den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin auf jeden Fall in der Schülerakte vermerkt werden sollte.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Teilnahme einzelner Schüler, deren schulische Leistungen dies nicht ratsam erscheinen lassen, an mehr als einer derartigen Fahrt zu verhindern. Die Eintragung einer entsprechenden Empfehlung in die Schülerakte gewährleistet, dass die Schülerin/der Schüler dann auf eigene Verantwortung handelt und eventuelle Konsequenzen auch selbst zu verantworten hat.
Bei der Entscheidung sollten auch nach Möglichkeit vorliegende Rückmeldungen über das Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf anderen Fahrten Berück-sichtigung finden.
7. Unterrichtssituation
Um zum einen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass unsere Schülerinnen und Schüler einen großen Teil des Tages in der Schule verbringen (müssen) und daher die Schule durchaus ihren Lebensmittelpunkt darstellt, zum anderen aber auch eine der gemeinsamen Arbeit - im Sinne der Ziele von Schule und mit Bezug auf die Elemente des pädagogischen Konsenses - dienliche Unterrichtssituation zu gewährleisten, muss es im Interesse von Lehrern wie Schülern sein, sich zu Beginn über Regeln, Verbote und Gebote, Rechte und Pflichten zu verständigen. Eine entsprechende einvernehmliche Regelung verhindert spätere Auseinandersetzun-gen und Irritationen.
Mögliche Konfliktpunkte - und daher in gegenseitigem Einvernehmen vorab zu regeln - mögen Aspekte sein wie das Essen und Trinken im Unterricht nebst aller damit verbundenen Fragen: z.B. die Aufstellung von Kaffeemaschinen und Heißwassergeräten und Fragen der Nutzung, aber auch die Aufstellung von Musikgeräten (und die Nutzung auch in Pausen - unstrittig dabei die Rücksichtnahme auf anderen Unterricht in z.B. Freistunden), ja sogar der Gang zur Toilette während des Unterrichts. - Unstrittig dagegen ist die Notwendigkeit, Handys während des Unterrichts ausgeschaltet zu lassen.
Maßstab für jede individuelle Regelung in diesem Zusammenhang muss der Ausgleich zwischen den beiden im ersten Satz angesprochenen Interessen sein: Die Schülerinnen und Schüler wie auch die Lehrerinnen und Lehrer müssen sich wohlfühlen dürfen, der zielgerichtete Ablauf von Unterricht muss gewährleistet sein!
8. Hausaufgaben
Hausaufgaben sind zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts unverzichtbar, um den Schülerinnen und Schülern alle Möglichkeiten zur optimalen Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten. – Hausaufgaben werden zum einen als selbständige Kenntniserarbeitung zur Vorbereitung auf die mündliche Mitarbeit gestellt, zum anderen zur Vertiefung und Überprüfung des Gelernten/Erarbeiteten. Das kann sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form geschehen. Die Unterscheidung zwischen schriftlicher und mündlicher Aufgabenstellung muss für die Schülerin und den Schüler eindeutig sein. Wenn die Aufgabe schriftlich gefordert wird, gilt alles andere als unerledigt.
Vor allem die Operatoren müssen eindeutig gewählt sein; der Zusammenhang mit klausurtypischen Aufgabenstellungen sollte für die Schülerinnen und Schüler klar sein.
Es ist notwendig, schriftliche Hausaufgaben regelmäßig zu kontrollieren und den Schülerinnen und Schülern eine entsprechende Rückmeldung zu geben, ggf. mit Hinweisen, wie gemachte Fehler zu ver- meiden sind, was nachgearbeitet werden sollte. Schülerinnen und Schüler sollten auch ein Interesse haben, diese Rückmeldung einzu- fordern.
Positive Leistungen sind hervorzuheben. Allerdings werden Hausauf- gaben nicht benotet. Sollten umfangreichere oder längerfristige Haus- aufgaben bewertet werden, so ist den Schülerinnen und Schülern vor- ab mitzuteilen, in welcher Form sie in die Bewertung eingehen. Die Lehrkraft hat sehr unterschiedliche Möglichkeiten für Kontrolle und Rückmeldung (z.B. Anerkennung der per Hausaufgabenerledigung erbrachten Leistung durch Behandlung im Unterricht und entsprechende Ausdrucksmöglichkeiten, Korrektur aller oder ausgewählter Hausaufgaben (individuelle Fördermöglichkeit) oder einfache Kontrolle der Erledigung).
Auch hinsichtlich nicht schriftlich aufgegebener Hausaufgaben sind einige Aspekte anzumerken: Eine erfolgreiche kontinuierliche mündliche Mitarbeit ist ohne erledigte Hausaufgaben nicht möglich; insofern ist aus der Mitarbeit im Unterricht die vorbereitende Hausaufgabenerledigung zu erschließen. Schweigende Schülerinnen und Schüler haben jederzeit die Möglichkeit, ihre (auch stichwortartigen) Ausarbeitungen der Lehrkraft mitzu- geben; deshalb ist es empfehlenswert für Schülerinnen und Schüler, auch mündliche Hausaufgaben in schriftlicher Form zumindest als strukturierende Gedächtnisstütze zu erledigen. Die Lehrkraft registriert diese Leistung ebenso für die mündliche Bewertung und gibt auch diese Ausarbeitungen zeitnah mit kommentierenden Anmerkungen zurück.
Schriftliche Hausaufgaben sind eine Bringschuld der Schülerinnen und Schüler. Die Initiative für Mitarbeitsabsicherung durch das Einreichen anderer Ausarbeitungen liegt bei den Schülerinnen und Schülern. Die Lehrkraft bietet somit ausreichend Möglichkeiten der unterrichtlichen Mitarbeit und lädt dazu ein; sie erinnert nur bei längerphasiger Nichtmitarbeit an die Schülerpflicht zur Leistungserbringung.
Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Schuljahres entsprechend über den Umgang mit Hausaufgaben zu informieren. Auf dieser Basis steht es der Lehrkraft frei, nicht rechtzeitig eingelieferte Hausaufgaben nicht mehr zu akzeptieren. Dabei sollte jedoch der im ersten Satz angesprochene Sinn von Hausaufgaben berücksichtigt werden. - Grundsätzlich sei an dieser Stelle noch einmal auf den Hausaufgabenerlass verwiesen.
Vor diesem Hintergrund sei noch einmal gerade auch an Kolleginnen und Kollegen appelliert, ihren pädagogischen Freiraum bei der Notengebung voll auszuschöpfen im Interesse jener Schülerinnen und Schüler, die ihre Hausaufgaben regelmäßig machen!
9. Bewertung der mündlichen Leistung
Neben der bisher (und offensichtlich nicht immer!) durchgeführten „Besprechung” der mündlichen Noten/des Leistungsstandes der Schüler - einmalig zur Hälfte des Halbjahres - tritt das ausdrückliche Recht der Schülerinnen und Schüler, zeitnah und nach Absprache bei ihrer Lehrerin/ihrem Lehrer ihren mündlichen Leistungsstand zu erfragen - jedoch außerhalb der Unterrichtszeit, nach dem Unterricht, in Pausen oder Sprechstunden. Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur verbindlichen Auskunft verpflichtet, sofern die Schülerinnen und Schüler dieses Recht einfordern. - Die eingangs erwähnte durch Erlass geregelte Information bleibt davon unberührt.
10. Klausuren
Entsprechende Vorgaben zum Schreiben von Klausuren müssen berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für die Zahl der in einer Woche bzw. an einem Tag zu schreibenden Klausuren als auch vor allem für die in einem Halb-/Schuljahr mindestens zu schreibende Zahl von Klausuren.
Das Ergebnis einer jeden Klausur - ggf. mit entsprechenden Kommentaren - ist zusammen mit einem Exemplar der Klausur auf einem Formblatt umgehend dem Stufenleiter zur Kenntnis zu geben.
11. Dienste
Nicht zuletzt mit Blick auf die an anderer Stelle thematisierte Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler haben wir uns für die Einrichtung von Diensten in der Oberstufe entschieden. Diese Dienste werden jeweils von einzelnen Schülerinnen und Schülern bzw. von kleinen Gruppen - vor allem im 11. Jahrgang übernommen und beinhalten Aufgaben im Dienste der ganzen Klasse (von den Klassenlehrerinnen und -lehrern zu organisieren) oder eben des gesamten Jahrgangs bzw. der ganzen Oberstufe.
Im Interesse einer sinnvollen Ausfüllung dieser Möglichkeit sind jederzeit Vorschläge zur Einrichtung solcher Dienste willkommen von Schülerinnen und Schülern wie von Lehrerinnen und Lehrern.
Eine zu Beginn eines jeden Schuljahres neu zu erstellende Liste der Dienste und der Verantwortlichen wird an mehreren Orten in der Oberstufe ausgehängt und kann somit von jedermann/-frau zur Kenntnis genommen werden. Alle - Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler - sollten sich verantwortlich fühlen, die Verrichtung dieser Dienste im Falle von Versäumnissen anzumahnen.
Besonderes Engagement in diesem Bereich verdient aber auch entsprechende Anerkennung. - In diesem Zusammenhang gilt es, Schülerinnen wie Schüler zur Übernahme besonderer Verantwortung oder besonderer Verantwortlichkeiten zu motivieren und zu ermutigen.
Volker Reichardt und Horst Joachim Kalbe
Geschäftsordnung zum Download
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